Verkaufs- und Lieferbedingungen

verze 2023/01cz

I. Einleitungsbestimmungen

  1. Der Kauf und der Verkauf der Ware richtet sich nach vereinbartem Kaufvertrag (weiter auch nur "KV". Bestandteil des KV sind diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (weiter auch nur "AGB").
  2. Diese AGB werden für alle Einkäufe bei ALFUN a.s. (weiter nur "Verkäufer") angewendet.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, umgehend, spätestens aber innerhalb des Gültigkeitsdatums des KV-Entwurfs, den bestätigten Entwurf des KV zurückzusenden, oder dem Verkäufer einen Gegenentwurf zur Bestätigung zu senden. Falls der Verkäufer dies nicht erhält, erlischt der Entwurf des KV und der Verkäufer ist nicht weiter an ihn gebunden, sofern er nicht bestätigt, dass die Ware auch so geliefert wird.
  4. Potvrzený návrh KS zašle kupující prodávajícímu poštou nebo e-mailem.
  5. Abweichende Vereinbarungen im KV haben Vorzug vor den Regelungen in den AGB.
  6. Durch Unterzeichnung des KV-Entwurfs erlischt jede Verbindlichkeit aller vorläufigen Verkandungen und Korrespondenzen (erklärte Absichten) bezüglich des KV.

II. Grundlegende Vertragsbedingungen

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware zu liefern, und der Käufer verpflichtet sich, die Ware abzunehmen und für die gelieferte Ware den Kaufpreis nach vereinbarten Bedingungen zu bezahlen.
  2. Die Informationen über den Preis werden im Sinne § 1730 des HGB als vertraulich angesehen.
  3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer die Ware in Fristen nach abgeschlossenem KV zu liefern, wenn der Käufer mit der Bezahlung irgendeiner Zahlung in Verzug ist; über die Dauer eines solchen Verzugs wird die Lieferzeit vonseiten des Verkäufers automatisch verschoben.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer jede Änderung der Adresse, Inkasso- und Steuerangaben unverzüglich (spätestens aber innerhalb 15 Tagen) ab Änderung zu melden.
  5. Bei Verletzung von, aus dem KV oder den AGB folgenden Pflichten ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in höhe von 30 % des, den KV bildenden Warenwertes verpflichtet. Wenn der Verkäufer vom Kaufvertrag nach Art. VI. Punkt 1 zurücktritt, gilt Art. VI., Punkt 3.

III. Preis und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im KV nicht anders vereinbart, sind die Preise EXW Sitz des Verkäufers inkl. Transportverpackung festgelegt. Es gelten INCOTERMS 2020.
  2. Der Verkäufer stellt den Steuerbeleg nach tatsächlich gelieferter Warenmenge aus. Für die Preisverrechnung ist die Angabe über die Menge im Augenblick der Warenübernahme durch den Frachtführer entscheidend.
  3. Der Käufer bezahlt den Kaufpreis auf Grundlage des, vom Verkäufer ausgestellten Steuerbelegs (weiter nur "Rechnung").
  4. Wenn im KV Bezahlung - Anzahlung (Vorauskasse) aufgeführt ist, bezahlt der Käufer den Kaufpreis auf Grundlage einer, vom Verkäufer ausgestellten Anzahlungsrechnung. Wenn Vorauskasse vereinbart wurde ist der Verkäufer bis zur Bezahlung des vereinbarten Preises nicht zur Warenlieferung an den Käufer verpflichtet.
  5. Wenn im KV ein Sicherheitszahlungsinstrument (z.B. Bankgarantie, Wechsel usw.) vereinbart wurde, ist der Verkäufer bis zum Erhalt der vollständigen und genauen Belege nicht zur Warenlieferung an den Käufer verpflichtet.
  6. Die Zahlungsfälligkeit wird im KV bestimmt und bezieht sich auf die Rechnungsausstellung.
  7. Der Verkäufer kann dem Käufer bei verspäteter Zahlung einen Vertragszins in Höhe von 0,05% des Schuldbetrags für jeden Verzugstag berechnen.
  8. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis oder einen Teil davon oder zur Rückgabe bestimmte reklamierte Ware aus irgendwelchen Gründen einzubehalten, oder diese Ansprüche, inkl. Reklamationsansprüchen einseitig zu verrechnen. Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Ware, die nach Übergang der Schadensgefahr auf den Käufer eintraten, noch geltend gemachte Reklamation befreien den Käufer nicht von der Pflicht der Kaufpreiszahlung.

IV. Warenlieferung

  1. Die Warenlieferung erfolgt mit Lastkraftwagen nach Anforderungen und Disposition des Käufers im KV.
  2. Der Käufer kann den Transport selbst auf eigen Kosten organisieren; in diesem Fall hat er dies dem Verkäufer nachweislich bis zum Absenden der Ware durch den Verkäufer mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, bei eigener Organisation des Transports, die Ware spätestens innerhalb 7 Kalendertagen nach Erhalt der Aufforderung vom Verkäufer abzuholen. Wenn der Käufer die Ware nach Aufforderung des Verkäufers nicht in der Frist und am, im KV vereinbarten Ort abholt, kann der Verkäufer Ersatz des durch die verspätete Übernahme entstandenen Schadens verlangen, er kann die Ware verkaufen und die Differenz zwischen ursprünglich vereinbartem Kaufpreis und erhaltenem Betrag für den Warenverkauf verlangen.
  3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Waren mit einer Mengentoleranz (Gewichtstoleranz) von +/-10 % für Aluminium und Edelstahl und +/-20 % für Stahl zu liefern.
  4. Bei Ablauf des Termins der Warenlieferung verlängert sich die Lieferfrist um weitere 25 Tage ab ursprünglichem Liefertermin, wenn der Verkäufer vom Käufer nicht spätestens bis zum 5. Tag ab Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist eine schriftliche Aufforderung nach Art. VI.2.c) AGB erhält. Bei Verlängerung der Lieferfrist nach diesem Punkt ist der Verkäufer nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verzug verpflichtet.
  5. Der Verkäufer behält sich nach schriftlichem Hinweis an den Käufer vor, dem Käufer bis zur Bezahlung aller fälligen Verbindlichkeiten zum Verkäufer, alle Warenlieferungen einzustellen. Diese Handlung des Verkäufers wird nicht als Verzug des Verkäufers mit der Warenlieferung angesehen und begründet keinen Anspruch des Käufers auf Vertragsstrafe, Schadensersatz oder Rücktritt vom KV.
  6. Die Schadensgefahr an der Ware geht an den Käufer im Augenblick des Verladen der Ware im Werk des Verkäufers über.
  7. Der Verkäufer setzt voraus, dass dem Käufer die Grundregeln für den Umgang mit der Ware, ihrem Schutz vor Beschädigung, insbesondere Korrosion, bekannt sind; der Käufer ist zum Einhalten mindestens dieser Regeln verpflichtet. Die vom Verkäufer festgelegten Regeln stehen auch auf den Webseiten des Verkäufers www.alfun.cz zur Verfügung.
  8. Bei einem Verzug der Warenlieferung des Verkäufers hat der Käufer Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des Kaufpreises der nicht gelieferten Ware täglich. Die Gesamthöhe der berechneten Vertragsstrafe übersteigt nicht 10% des Kaufpreises der nicht gelieferten Ware, dabei gilt Bestimmung § 2050 BGB.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer hat das Eigentumsrecht der, im KV spezifizierten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der Ware und aller fälligen Forderungen des Verkäufers. Der Käufer hat sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises um sie zu kümmern, vor Beschädigung oder Entwendung zu schützen.
  2. Wenn der Käufer in Verzug mit der Bezahlung des Kaufpreises ist und über Ware im Eigentum des Verkäufers verfügt, hat der Verkäufer das Recht:
    a) auf freien Zutritt seiner Vertreter auf die Immobilie des Käufers und Recht auf die Angaben über die Manipulation mit der Ware,
    b) jegliche Erträge des Käufers, die ihm infolge unberechtigter Manipulation und Verfügung mit dee Ware bis zur Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers entstanden.

Für diesen Fall ist der Schuldner des Käufers zur Erfüllung direkt an den Verkäufer verpflichtet und der Käufer darf die Bezahlung vom Schuldner nur direkt auf das Konto des Verkäufers verlangen.

VI. Beendigung des Kaufvertrags

  1. Der Verkäufer ist berechtigt vom KV zurückzutreten, wenn:
    a) der Käufer in Verzug mit der Bezahlung einer Geldverbindlichkeit zum Verkäufer ist oder die Kreditversicherung das Gewähren eines ausreichenden Versicherungslimits für die Versicherung der Forderungen zum Käufer ablehnt;
    b) gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
    c) der Käufer den KV anders als nach Buchstabe a) verletzte und trotz Aufforderung des Verkäufers diese Verletzung auch nicht in einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Aufforderung nicht richtig stellte.
  2. Der Käufer ist berechtigt vom KV zurückzutreten, wenn:
    a) der Verkäufer mehr als 40 Tage in Verzug mit der Warenlieferung ist;
    b) auf den Verkäufer ein Konkurs ausgerufen wurde;
    c) der Verkäufer den KV verletzte und trotz Aufforderung des Käufers diese Verletzung auch nicht in einer Frist von 20 Arbeitstagen ab Zustellung der Aufforderung nicht richtig stellte.
  3. Bei Vertragsrücktritt vonseiten des Verkäufers aus Gründen in Absatz 1., ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises nach KV bei nicht hergestellter Ware und in Höhe von 65% des vereinbarten Kaufpreises bei schon hergestellter Ware, welche Gegenstand des Rücktritts ist, zu bezahlen.
  4. Bei Rücktritt vom KV vonseiten des Verkäufers hat der Käufer Recht auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten, die ihm infolge des Rücktritts entstehen, höchstens aber bis 30% des Warenwerts, der Gegenstand des beendeten KV ist.

VII. Mängel der Ware und Reklamationen

  1. Das Recht des Käufers aus Mängeln der Ware erlischt, wenn er dem Verkäufer das Wesen der Mängel nicht in diesen Fristen meldet:
    a) Sichtmängel der Ware (z.B. Korrosion) und Mängel in der Warenmenge spätestens bei der Lieferung,
    b) verdeckte Mängel - sofort nach ihrer Ermittlung, spätestens aber innerhalb 30 Tagen ab Lieferung.
  2. Mängel der Ware meldet der Käufer schriftlich dem Verkäufer in den Fristen nach Absatz 1 dieses Artikels. Zusammen mit dieser Meldung muss er in der gleichen Frist Belege und Fotodokumentation vorlegen, aus denen die Berechtigung der Reklamation folgt und das ausgefüllte Reklamationsprotokoll zustellen. Andernfalls erlischt das Recht des Käufers aus den Mängeln der Ware.
  3. Bei Mengendifferenzen oder Beschädigung der Ware beim Transport hat der Käufer dem Verkäufer das Original des schriftlichen Protokolls über die Warenübernahme vom Frachtführer zusammen mit einer Fotodokumentation vorzulegen. Der Käufer hat auf Antrag des Verkäufers auch das Einhalten der Grundregeln für den Umgang mit der Ware nach Art. IV.7. AGB nachzuweisen.
  4. Beschädigte, reklamierte Ware muss getrennt, im ursprünglichen Zustand gelagert werden und es darf mit ihr bis zur vollständigen Lösung der Reklamation nicht manipuliert werden.
  5. Bei Anerkennung der Reklamation kann der Verkäufer nach eigener Wahl:
    a) den ermittelten Mangel in angemessener Frist beseitigen,
    b) eine Zusatz-, resp. Ersatzlieferung unter den ursprünglichen Bedingungen realisieren,
    c) die Warenrückgabe mit nachfolgender Rückgabe des Kaufpreises verlangen,
    d) den Preis senken.

VIII. Haftung und Höhere Gewalt

  1. Der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz des, durch Verletzen des KV entstandenen Schadens, und dies auch neben dem Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe. Die eine aus dem KV folgende Pflicht verletzende Partei ist verpflichtet, der anderen Vertragspartei den entstandenen Schaden zu ersetzen, aber maximals bis in Höhe des Warenwerts.
  2. Die Vertragspartei haftet nicht für entstandenen Schaden, wenn sie nachweist, dass die Nichterfüllung dieser Pflicht als Folge unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstände außerordentlichen Wesens entstand, die bei Abschluss des KV nicht vorausgesetzt, nicht verhindert, vermieden noch überwunden werden konnten (weiter auch nur als "Höhere Gewalt"). Als Höhere Gewalt wird angesehen: Krieg, ausgerufen oder nicht ausgerufen, Bürgerkrieg, Aufstände und Revolution, Piratentätigkeit und Sabotage, Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Vernichten der Maschinen, Produktions- oder sonstigen Anlagen, Boykotts, Streiks und Embargos jeder Art, Besetzung von Werken und deren Zweigstellen des Verkäufers resp. seiner Zulieferanten, Eingriffe von staatlichen Behörden.
  3. Die Vertragspartei, bei der Umstände der Höheren Gewalt eintraten, hat diese Tatsache und ihre Folgen ohne unnötigen Verzug nachdem sie von ihr erfuhr, der anderen Partei mitzuteilen, andernfalls haftet sie für den verursachten Schaden im vollen Umfange. Der Haftungsausschluss ist wirksam über die Dauer, über welche die Höhere Gewalt resp. ihre Folgen andauern. Wenn die Höhere Gewalt dem Verkäufer in der Erfüllung der Bedingungen des KV hindert, hat er Recht auf angemessene Verlängerung des Liefertermins.
  4. Ereignisse der Höheren Gewalt befreien die verpflichtete Partei von der Pflicht des Ersatzes eines Schadens, einer Strafe oder anderen vertraglich vereinbarten Sanktion, mit Ausnahme der Zahlung von den Zinsen, welche sie der anderen Partei schuldet, und dies über die Existenz des Grundes ihrer Bezahlung.
  5. Wenn die Höhere Gewalt länger als 3 Monate andauert, hat jede Vertragspartei das Recht, vom KV, resp. seines Teils ohne weitere Ansprüche zurückzutreten.

IX. Abschlussbestimmungen

  1. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen Rechtsbeziehungen richten sich nach Rechtsordnung der Tschechischen Republik, insbesondere dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB").
  2. Alle, aus und im Zusammenhang mit dem KV entstandenen Streitigkeiten werden endgültig beim Schiedsgericht an der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik nach deren Ordnung durch einen vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellten Richter entschieden. Gerichtsstand ist Olomouc. Anstelle dessen kann sich der Verkäufer auch an ein ordentliches Gericht wenden.
  3. Der Kaufvertrag und seine Änderungen und Nachträge müssen in Schriftform und unterzeichnet von den verantwortlichen Vertretern beider Vertragsparteien erfolgen.
  4. Diese AGB stehen auf den Webseiten des Verkäufers www.alfun.cz zur Verfügung.

V Bruntále dne 26.6.2023

Ing. Václav Jízdný
Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft ALFUN a.s.

CZ-Version – Signierte Version Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von ALFUN a.s. können Sie herunterladen hier

EN-Version – Signierte Version Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von ALFUN a.s. können Sie herunterladen hier

Die unterschrieben Version der Grundregeln für den Umgang mit der Ware und ihres Schutzes vor Beschädigung können Sie herunterladen hier

Verkaufs- und Lieferbedingungen

verze 2023/01cz

I. Einleitungsbestimmungen

  1. Der Kauf und der Verkauf der Ware richtet sich nach vereinbartem Kaufvertrag (weiter auch nur "KV". Bestandteil des KV sind diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (weiter auch nur "AGB").
  2. Diese AGB werden für alle Einkäufe bei ALFUN a.s. (weiter nur "Verkäufer") angewendet.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, umgehend, spätestens aber innerhalb des Gültigkeitsdatums des KV-Entwurfs, den bestätigten Entwurf des KV zurückzusenden, oder dem Verkäufer einen Gegenentwurf zur Bestätigung zu senden. Falls der Verkäufer dies nicht erhält, erlischt der Entwurf des KV und der Verkäufer ist nicht weiter an ihn gebunden, sofern er nicht bestätigt, dass die Ware auch so geliefert wird.
  4. Potvrzený návrh KS zašle kupující prodávajícímu poštou nebo e-mailem.
  5. Abweichende Vereinbarungen im KV haben Vorzug vor den Regelungen in den AGB.
  6. Durch Unterzeichnung des KV-Entwurfs erlischt jede Verbindlichkeit aller vorläufigen Verkandungen und Korrespondenzen (erklärte Absichten) bezüglich des KV.

II. Grundlegende Vertragsbedingungen

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware zu liefern, und der Käufer verpflichtet sich, die Ware abzunehmen und für die gelieferte Ware den Kaufpreis nach vereinbarten Bedingungen zu bezahlen.
  2. Die Informationen über den Preis werden im Sinne § 1730 des HGB als vertraulich angesehen.
  3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer die Ware in Fristen nach abgeschlossenem KV zu liefern, wenn der Käufer mit der Bezahlung irgendeiner Zahlung in Verzug ist; über die Dauer eines solchen Verzugs wird die Lieferzeit vonseiten des Verkäufers automatisch verschoben.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer jede Änderung der Adresse, Inkasso- und Steuerangaben unverzüglich (spätestens aber innerhalb 15 Tagen) ab Änderung zu melden.
  5. Bei Verletzung von, aus dem KV oder den AGB folgenden Pflichten ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in höhe von 30 % des, den KV bildenden Warenwertes verpflichtet. Wenn der Verkäufer vom Kaufvertrag nach Art. VI. Punkt 1 zurücktritt, gilt Art. VI., Punkt 3.

III. Preis und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im KV nicht anders vereinbart, sind die Preise EXW Sitz des Verkäufers inkl. Transportverpackung festgelegt. Es gelten INCOTERMS 2020.
  2. Der Verkäufer stellt den Steuerbeleg nach tatsächlich gelieferter Warenmenge aus. Für die Preisverrechnung ist die Angabe über die Menge im Augenblick der Warenübernahme durch den Frachtführer entscheidend.
  3. Der Käufer bezahlt den Kaufpreis auf Grundlage des, vom Verkäufer ausgestellten Steuerbelegs (weiter nur "Rechnung").
  4. Wenn im KV Bezahlung - Anzahlung (Vorauskasse) aufgeführt ist, bezahlt der Käufer den Kaufpreis auf Grundlage einer, vom Verkäufer ausgestellten Anzahlungsrechnung. Wenn Vorauskasse vereinbart wurde ist der Verkäufer bis zur Bezahlung des vereinbarten Preises nicht zur Warenlieferung an den Käufer verpflichtet.
  5. Wenn im KV ein Sicherheitszahlungsinstrument (z.B. Bankgarantie, Wechsel usw.) vereinbart wurde, ist der Verkäufer bis zum Erhalt der vollständigen und genauen Belege nicht zur Warenlieferung an den Käufer verpflichtet.
  6. Die Zahlungsfälligkeit wird im KV bestimmt und bezieht sich auf die Rechnungsausstellung.
  7. Der Verkäufer kann dem Käufer bei verspäteter Zahlung einen Vertragszins in Höhe von 0,05% des Schuldbetrags für jeden Verzugstag berechnen.
  8. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis oder einen Teil davon oder zur Rückgabe bestimmte reklamierte Ware aus irgendwelchen Gründen einzubehalten, oder diese Ansprüche, inkl. Reklamationsansprüchen einseitig zu verrechnen. Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Ware, die nach Übergang der Schadensgefahr auf den Käufer eintraten, noch geltend gemachte Reklamation befreien den Käufer nicht von der Pflicht der Kaufpreiszahlung.

IV. Warenlieferung

  1. Die Warenlieferung erfolgt mit Lastkraftwagen nach Anforderungen und Disposition des Käufers im KV.
  2. Der Käufer kann den Transport selbst auf eigen Kosten organisieren; in diesem Fall hat er dies dem Verkäufer nachweislich bis zum Absenden der Ware durch den Verkäufer mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, bei eigener Organisation des Transports, die Ware spätestens innerhalb 7 Kalendertagen nach Erhalt der Aufforderung vom Verkäufer abzuholen. Wenn der Käufer die Ware nach Aufforderung des Verkäufers nicht in der Frist und am, im KV vereinbarten Ort abholt, kann der Verkäufer Ersatz des durch die verspätete Übernahme entstandenen Schadens verlangen, er kann die Ware verkaufen und die Differenz zwischen ursprünglich vereinbartem Kaufpreis und erhaltenem Betrag für den Warenverkauf verlangen.
  3. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Waren mit einer Mengentoleranz (Gewichtstoleranz) von +/-10 % für Aluminium und Edelstahl und +/-20 % für Stahl zu liefern.
  4. Bei Ablauf des Termins der Warenlieferung verlängert sich die Lieferfrist um weitere 25 Tage ab ursprünglichem Liefertermin, wenn der Verkäufer vom Käufer nicht spätestens bis zum 5. Tag ab Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist eine schriftliche Aufforderung nach Art. VI.2.c) AGB erhält. Bei Verlängerung der Lieferfrist nach diesem Punkt ist der Verkäufer nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verzug verpflichtet.
  5. Der Verkäufer behält sich nach schriftlichem Hinweis an den Käufer vor, dem Käufer bis zur Bezahlung aller fälligen Verbindlichkeiten zum Verkäufer, alle Warenlieferungen einzustellen. Diese Handlung des Verkäufers wird nicht als Verzug des Verkäufers mit der Warenlieferung angesehen und begründet keinen Anspruch des Käufers auf Vertragsstrafe, Schadensersatz oder Rücktritt vom KV.
  6. Die Schadensgefahr an der Ware geht an den Käufer im Augenblick des Verladen der Ware im Werk des Verkäufers über.
  7. Der Verkäufer setzt voraus, dass dem Käufer die Grundregeln für den Umgang mit der Ware, ihrem Schutz vor Beschädigung, insbesondere Korrosion, bekannt sind; der Käufer ist zum Einhalten mindestens dieser Regeln verpflichtet. Die vom Verkäufer festgelegten Regeln stehen auch auf den Webseiten des Verkäufers www.alfun.cz zur Verfügung.
  8. Bei einem Verzug der Warenlieferung des Verkäufers hat der Käufer Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des Kaufpreises der nicht gelieferten Ware täglich. Die Gesamthöhe der berechneten Vertragsstrafe übersteigt nicht 10% des Kaufpreises der nicht gelieferten Ware, dabei gilt Bestimmung § 2050 BGB.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer hat das Eigentumsrecht der, im KV spezifizierten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der Ware und aller fälligen Forderungen des Verkäufers. Der Käufer hat sich bis zur Bezahlung des Kaufpreises um sie zu kümmern, vor Beschädigung oder Entwendung zu schützen.
  2. Wenn der Käufer in Verzug mit der Bezahlung des Kaufpreises ist und über Ware im Eigentum des Verkäufers verfügt, hat der Verkäufer das Recht:
    a) auf freien Zutritt seiner Vertreter auf die Immobilie des Käufers und Recht auf die Angaben über die Manipulation mit der Ware,
    b) jegliche Erträge des Käufers, die ihm infolge unberechtigter Manipulation und Verfügung mit dee Ware bis zur Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers entstanden.

Für diesen Fall ist der Schuldner des Käufers zur Erfüllung direkt an den Verkäufer verpflichtet und der Käufer darf die Bezahlung vom Schuldner nur direkt auf das Konto des Verkäufers verlangen.

VI. Beendigung des Kaufvertrags

  1. Der Verkäufer ist berechtigt vom KV zurückzutreten, wenn:
    a) der Käufer in Verzug mit der Bezahlung einer Geldverbindlichkeit zum Verkäufer ist oder die Kreditversicherung das Gewähren eines ausreichenden Versicherungslimits für die Versicherung der Forderungen zum Käufer ablehnt;
    b) gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
    c) der Käufer den KV anders als nach Buchstabe a) verletzte und trotz Aufforderung des Verkäufers diese Verletzung auch nicht in einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Aufforderung nicht richtig stellte.
  2. Der Käufer ist berechtigt vom KV zurückzutreten, wenn:
    a) der Verkäufer mehr als 40 Tage in Verzug mit der Warenlieferung ist;
    b) auf den Verkäufer ein Konkurs ausgerufen wurde;
    c) der Verkäufer den KV verletzte und trotz Aufforderung des Käufers diese Verletzung auch nicht in einer Frist von 20 Arbeitstagen ab Zustellung der Aufforderung nicht richtig stellte.
  3. Bei Vertragsrücktritt vonseiten des Verkäufers aus Gründen in Absatz 1., ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des vereinbarten Kaufpreises nach KV bei nicht hergestellter Ware und in Höhe von 65% des vereinbarten Kaufpreises bei schon hergestellter Ware, welche Gegenstand des Rücktritts ist, zu bezahlen.
  4. Bei Rücktritt vom KV vonseiten des Verkäufers hat der Käufer Recht auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten, die ihm infolge des Rücktritts entstehen, höchstens aber bis 30% des Warenwerts, der Gegenstand des beendeten KV ist.

VII. Mängel der Ware und Reklamationen

  1. Das Recht des Käufers aus Mängeln der Ware erlischt, wenn er dem Verkäufer das Wesen der Mängel nicht in diesen Fristen meldet:
    a) Sichtmängel der Ware (z.B. Korrosion) und Mängel in der Warenmenge spätestens bei der Lieferung,
    b) verdeckte Mängel - sofort nach ihrer Ermittlung, spätestens aber innerhalb 30 Tagen ab Lieferung.
  2. Mängel der Ware meldet der Käufer schriftlich dem Verkäufer in den Fristen nach Absatz 1 dieses Artikels. Zusammen mit dieser Meldung muss er in der gleichen Frist Belege und Fotodokumentation vorlegen, aus denen die Berechtigung der Reklamation folgt und das ausgefüllte Reklamationsprotokoll zustellen. Andernfalls erlischt das Recht des Käufers aus den Mängeln der Ware.
  3. Bei Mengendifferenzen oder Beschädigung der Ware beim Transport hat der Käufer dem Verkäufer das Original des schriftlichen Protokolls über die Warenübernahme vom Frachtführer zusammen mit einer Fotodokumentation vorzulegen. Der Käufer hat auf Antrag des Verkäufers auch das Einhalten der Grundregeln für den Umgang mit der Ware nach Art. IV.7. AGB nachzuweisen.
  4. Beschädigte, reklamierte Ware muss getrennt, im ursprünglichen Zustand gelagert werden und es darf mit ihr bis zur vollständigen Lösung der Reklamation nicht manipuliert werden.
  5. Bei Anerkennung der Reklamation kann der Verkäufer nach eigener Wahl:
    a) den ermittelten Mangel in angemessener Frist beseitigen,
    b) eine Zusatz-, resp. Ersatzlieferung unter den ursprünglichen Bedingungen realisieren,
    c) die Warenrückgabe mit nachfolgender Rückgabe des Kaufpreises verlangen,
    d) den Preis senken.

VIII. Haftung und Höhere Gewalt

  1. Der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz des, durch Verletzen des KV entstandenen Schadens, und dies auch neben dem Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe. Die eine aus dem KV folgende Pflicht verletzende Partei ist verpflichtet, der anderen Vertragspartei den entstandenen Schaden zu ersetzen, aber maximals bis in Höhe des Warenwerts.
  2. Die Vertragspartei haftet nicht für entstandenen Schaden, wenn sie nachweist, dass die Nichterfüllung dieser Pflicht als Folge unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstände außerordentlichen Wesens entstand, die bei Abschluss des KV nicht vorausgesetzt, nicht verhindert, vermieden noch überwunden werden konnten (weiter auch nur als "Höhere Gewalt"). Als Höhere Gewalt wird angesehen: Krieg, ausgerufen oder nicht ausgerufen, Bürgerkrieg, Aufstände und Revolution, Piratentätigkeit und Sabotage, Naturkatastrophen, Explosionen, Feuer, Vernichten der Maschinen, Produktions- oder sonstigen Anlagen, Boykotts, Streiks und Embargos jeder Art, Besetzung von Werken und deren Zweigstellen des Verkäufers resp. seiner Zulieferanten, Eingriffe von staatlichen Behörden.
  3. Die Vertragspartei, bei der Umstände der Höheren Gewalt eintraten, hat diese Tatsache und ihre Folgen ohne unnötigen Verzug nachdem sie von ihr erfuhr, der anderen Partei mitzuteilen, andernfalls haftet sie für den verursachten Schaden im vollen Umfange. Der Haftungsausschluss ist wirksam über die Dauer, über welche die Höhere Gewalt resp. ihre Folgen andauern. Wenn die Höhere Gewalt dem Verkäufer in der Erfüllung der Bedingungen des KV hindert, hat er Recht auf angemessene Verlängerung des Liefertermins.
  4. Ereignisse der Höheren Gewalt befreien die verpflichtete Partei von der Pflicht des Ersatzes eines Schadens, einer Strafe oder anderen vertraglich vereinbarten Sanktion, mit Ausnahme der Zahlung von den Zinsen, welche sie der anderen Partei schuldet, und dies über die Existenz des Grundes ihrer Bezahlung.
  5. Wenn die Höhere Gewalt länger als 3 Monate andauert, hat jede Vertragspartei das Recht, vom KV, resp. seines Teils ohne weitere Ansprüche zurückzutreten.

IX. Abschlussbestimmungen

  1. Die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen Rechtsbeziehungen richten sich nach Rechtsordnung der Tschechischen Republik, insbesondere dem Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB").
  2. Alle, aus und im Zusammenhang mit dem KV entstandenen Streitigkeiten werden endgültig beim Schiedsgericht an der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik nach deren Ordnung durch einen vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellten Richter entschieden. Gerichtsstand ist Olomouc. Anstelle dessen kann sich der Verkäufer auch an ein ordentliches Gericht wenden.
  3. Der Kaufvertrag und seine Änderungen und Nachträge müssen in Schriftform und unterzeichnet von den verantwortlichen Vertretern beider Vertragsparteien erfolgen.
  4. Diese AGB stehen auf den Webseiten des Verkäufers www.alfun.cz zur Verfügung.

V Bruntále dne 26.6.2023

Ing. Václav Jízdný
Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft ALFUN a.s.

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